Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/40b?asof=2024-06-27#abs-1 (1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/40b?asof=2024-06-27#abs-2 (2) Die Pflegekasse informiert den Pflegebedürftigen barrierefrei in schriftlicher oder elektronischer Form über die Kosten, die von ihm für die digitale Pflegeanwendung, einschließlich der Mehrkosten nach § 40a Absatz 2 Satz 8, selbst zu tragen sind, und über die Kosten, die von ihm für ergänzende Unterstützungsleistungen selbst zu tragen sind.
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Änderungsverlauf
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01.07.2025 in Kraft
§ 40b umnummeriert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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23.03.2022 Ausfertigung
§ 40b neu gefasst durch Artikel 1a des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I 482)
BGBl. 2022 I S. 482
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